Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Art 3

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Art 3 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Betrachtung

…in einem demokratischen Staat darf Rechtssprechung die Gerechtigkeit nicht verbiegen…

Artikel 3/1 GG Sind alle Menschen vor dem Gesetz, nach dem niedergeschriebenen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wirklich gleich?

Art 3/1 GG  suggeriert, dass alle Menschen, nicht nur unabhängig vom Geschlecht, Hautfarbe oder Herkunft, sondern auch unabhängig von ihren Fähigkeiten und Leistungsvermögen ein Recht auf den Schutz unserer Gesetze haben, auch auf den Schutz durch unserer Strafgesetze.

Einerseits sind Staatsanwaltschaften und Gerichte zuständig für die Durchsetzung unserer Gesetze, von denen für die Erledigung ihrer Aufgaben eine absolute Unabhängigkeit und Neutralität notwendig ist. Diese geforderte „absolute“ Unabhängigkeit und Neutralität darf keiner Einschränkung und Behinderung unterliegen. Ökonomische Reize dürfen die Umsetzung des Art 3/1 GG nicht verhindern, behindern oder verbiegen. Die dafür notwendigen Rahmenbedingungen, Infrastruktur, Räumlichkeit, personelle und finanzielle Ausstattung sind von gewählten Politikern*innen sicherzustellen.

Hier haben die gewählten Volksvertreter eine hohe Verantwortung, da nur durch die Schaffung einer Plattform, die die uneingeschränkte, neutrale Arbeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten ermöglicht, kann die Umsetzung des Art 3/1 GG sicherstellen. Nur so ist es möglich, dass Volksvertreter zu Garanten für Gerechtigkeit werden können.

So die Anforderung an gewählte Volksvertreter*innen.

Andererseits darf der einzelne „Mensch“ auch keiner Einschränkung, resultierend aus Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft oder Fähigkeiten und Leistungsvermögen, unterliegen, die ihm den Schutz des Art 3/1 GG einschränken könnten. Das Gesetz trägt in sich den Anspruch auf Neutralität in jeglicher Betrachtung.

Hier zeigt sich in der Praxis allerdings ein erhebliches Hindernis, welches durch die sehr unterschiedlichen Ausstattungen des einzelnen Menschen mit Macht und finanziellen Möglichkeiten erzeugt wird. Der Art 3/1 GG ist in der Praxis keinesfalls ein Selbstläufer, sondern beinhaltet die neutrale Überwachung bezüglich der Umsetzung durch Justiz und Bürger. Die Umsetzung allerdings läuft im Endeffekt auf die mehr oder weniger vorhandene Möglichkeit des Einsatzes von finanziellen Mitteln und leider auch Macht, hinaus, über die der Einzelne nur mehr oder weniger verfügt. Der einzelne Mensch unterliegt hier also einer Rangigkeit bestehend aus Macht und finanziellen Möglichkeiten. Damit wird der Art 3/1 GG für den einzelnen Menschen relativiert und entspricht nicht mehr der im Grundgesetz niedergeschriebenen Formulierung, nicht mehr dem Sinn des Artikel 3/1 des GG Neutralität gegenüber allen Menschen zu gewähren, die ein Recht auf den Schutz des Art 3/1 GG haben. Einem großen Teil der Menschen, der Bürger dieses Landes, wird durch den mehr oder weniger vorhandenen Zugang zu Macht und Geld, damit der Zugang zum Schutz des Art 3/1 GG möglicherweise mehr oder weniger verwehrt.

Der „normale“ Bürger ist juristischer Laie und kann seinen Anspruch auf den Schutz der Gesetze auch nur laienhaft fordern. Im Normalfall muss hier, so steht es auch im Gesetz, die Staatsanwaltschaft mindestens für die Einhaltung unserer Gesetze sorgen in dem mindestens Offizialdelikte unausweichlich verfolgt werden müssen.

Der zentrale Grundsatz für die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit ist das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO). Es besagt, dass die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. In § 160 Abs. 1 StPO wird der Verfolgungszwang präzisiert. Danach ist der Sachverhalt zu erforschen, sobald die Behörde vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt.

Das Legalitätsprinzip bietet die Gewähr dafür, dass die Staatsanwaltschaft jede Straftat ohne Ansehen der Person verfolgen muss. Dieser Grundsatz hat demokratische, rechtsstaatliche Wurzeln und trägt dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG Rechnung. Im einem Rechtsstaat muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen strafrechtlicher Verfolgung selbst bestimmen. Das geschieht in unserem Land, neben vielen anderen Gesetzen und Bestimmungen, durch das Grundgesetz und die Strafgesetze. Es darf nicht den Staatsanwaltschaften überlassen werden zu entscheiden, gegen wen im konkreten Fall ermittelt werden soll oder nicht.

In Statsanwaltschaften arbeiten Menschen wie du und ich. Wer kontrolliert, dass sie unsere Gesetze, wie es im Gesetz heißt, ohne ansehen der Person anwenden?

Lehnt die Staatsanwaltschaft eine Ermittlung ab, zumeist unter Berufung auf StPO § 170/2, kann der Einzelne, der ein Recht auf den Schutz des § 3 GG hat, im Endeffekt diese Behinderung des Zuganges zum Schutz unserer Gesetze nur durch die Hinzuziehung von Sachverstand versuchen zu beseitigen. In der Regel bedarf es dazu eines Rechtsanwaltes*in, gekoppelt mit einem entsprechenden Kostenrisiko, basierend auf einer diskussionswürdigen, weil erfolgsunorientierten Gebührenordnung. Hier besteht, außer dem nicht kalkulierbaren Kostenrisiko, eine weitere Gefahr aus den Strukturen des Justizapparates selbst, der dahin tendiert Kastenverhalten zu zeigen und damit läuft der Bürger im Einzelfall Gefahr, zumeist unerkennbaren, fremden Einflüssen ausgesetzt zu werden, die ihm den Zugang zum Schutz unseres GG verwehren.

Dazu hier eine weitere, wesentliche detaliierte Betrachtung.

Dieser „nur bedingt mögliche Zugang zum Schutz des § 3 GG“ resultiert im wesentlichen daraus, dass ein Rechtsanwalt nach wirtschaftlichen Aspekten handelt, handeln muss. Ob die Rechtsvertretung dabei im Sinne des Mandanten erfolgreich ist oder nicht, kann der Rechtsvertretung zunächst, handelnd auf der Basis der höchst diskussionswürdigen Gebührenordnung, egal sein. Dies führt dazu, dass der Rechtsanwalt, Ausnahmen sind möglich und vorstellbar, keinesfalls nur im Sinne des einzelnen Mandanten handelt, sondern er muss, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, über den Rand des einzelnen Mandats, seine persönliche Marktzugängigkeit im Auge behalten. Dies schwächt seine Neutralität. Der einzelne Mandant ist dabei eine Eintagsfliege in der Anwaltspraxis, nicht wirklich existenzsichernd. Die wirklichen, existenzsichernden Pfründe liegen woanders. Erst der Zugang zu wirtschaftlich starken Personen, Institutionen und der Wirtschaft, die sich ständiger juristischer Betreuung bedienen, ganze Heerscharen von Rechtsanwälten, festangestellter und freier, beschäftigen, sind in der Lage berechenbar, wirtschaftliche Existenz für Rechtsanwälte zu bieten.

Der Zugang zum Schutz unseres Grundgesetzes und unserer Gesetze ist also nicht in jedem Fall gewährleistet, sondern abhängig von Voraussetzungen, die vom einzelnen Bürger mehr oder weniger erbracht werden können. Wer sowieso schon mit einem schmalen Budget haushalten muss, muss sich sehr überlegen, ob er das Kostenrisiko tragen kann und will, zumal die prozessuale Auseinandersetzung über mehrere Instanzen gehen kann, die jeweils wieder erhebliche Kosten nach ziehen. Hinzu kommen Gerichtsgebühren. Das kann schnell eine sehr kostspielige Angelegenheit werden wobei die Anwaltskosten nicht erfolgsabhängig anfallen, sondern anfallen, egal ob er in ihrem Sinne gewinnnt oder verliert.

Der Schutz des Grundgesetzes und der Gesetze ist also davon abhängig, ob der Bürger es sich leisten kann oder nicht. Der Durchschnittsbürger verfügt weder über Risikokapital noch über Spielgeld. Will er nicht sich, oder seine Familie gefährden, bleibt ihm oft nur auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Oft hat der Bürger in Rechtsstreitigkeiten ja einen finanziell weit überlegenen Gegner, bei dem die Kosten von Rechtsstreitigkeiten sich auch noch steuermindernd  auswirken. Diese Minderung schwächt die solidarische Staatsfinanzierung die ihre Mittel aus dem allgemeinen Steueraufkommen schöpft, was bedeutet, dass der steuerzahlende Bürger, der sich einen Rechtsstreit nicht leisten kann, diese Minderung ausgleichen muss. Einerseits kann sich der Bürger einen Rechtsstreit aus finanziellen Gründen einen Rechtsstreit nicht leisten und wird andererseits dann auch noch, sollte er das Risiko eines Rechtsstreites eingehen, indirekt zur Finanzierung eines möglichen Gegners herangezogen.

Ein Anwalt, der sich für Verbraucherrechte stark macht, hat kaum Chancen auf die Payrool von marktbeherrschenden Unternehmungen zu kommen.

Hier kommt es noch zu einer weiteren, erheblichen Ungleichheit im Vergleich zwischen „normalen, einzelnen Bürgern und wirtschaftlich starken Personen oder Institutionen“.

Der normale, einzelne Bürger zahlt das Risiko einer eventuellen, prozessualen Auseinandersetzung, Anwalts- und Gerichtskosten, aus der „Familienkasse“, also aus versteuertem Einkommen von dem nicht nur das persönlichen Wohl und Wehe abhängen, sondern oft auch das Wohl und Wehe einer Familie. Bei wirtschaftlich starken Personen oder Institutionen ist das Risiko einer eventuellen, prozessualen Auseinandersetzung, Anwalts- und Gerichtskosten, Teil der steuermindernden Betriebskosten, treffen also nicht persönlich. Diese Lasten werden dort also nicht aus dem Gewinn nach Steuern bezahlt. Das ist etwas Anderes als aus der, nach abgezogenen Steuern, verbleibenden Mitteln in der Familienkasse. Im letzter Betrachtung werden solche Risiken aus dem Einkommen, eben nach Steuer bezahlt, also vom Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Folgen für die eigene Person und oft für die Familie.

…für den normalem Bürger wird eine prozessuale Auseinandersetzung schnell zu einem unkalkulierbaren und ruinösen Roulette…

Genau genommen trägt der einzelne Bürger dadurch teilweise das Risiko prozessualer Auseinandersetzung mit Vorsteuerabzugsberechtigten mit, auch wenn diese in der Auseinandersetzung unterliegen. Diese steuermindernden Kosten führen bei Vorsteuerabzugsberechtigten zu einer Minderrung der Abgabenpflicht zu Lasten aller übrigen Steuerzahler. Eine weitere Ungerechtigkeit.

Der normale, einzelne Bürger kann meistens schon wegen der Unkalkulierbarkeit des Prozessrisikos und der Verantwortung für seine Familie das Kostenrisiko nicht tragen und wird so oft gezwungen wegen nicht tragbarem, wirtschaftlichen Risikos und aus Verantwortung für die Familie seine, ihm vom GG garantierten Rechte aus wirtschaftlichen Gründen aufzugeben. Das aber ist nicht im Sinne des Art 3/1 GG.

Wirtschaftlich starke Personen und Entscheidungsträger in Institutionen und Wirtschaftsunternehmungen werden vom Kostenrisiko nicht bedroht. Ihre Familien sind überwiegend nicht vom Ausgang einer prozessualen Auseinandersetzung gefährdet.

Bei Institutionen, nimmt man zum Beispiel Versicherungen, Banken, große Herstellungs- oder Vertriebsunternehmungen kommt ein weiterer, risikoeliminierender Faktor hinzu. Nicht nur der steuermindernde Faktor wirkt, sondern das allgemeine Kostenpaket ist Bestandteil der Kalkulation und wirkt sich meistens, auch schon wegen der Proportion von Streitkosten im Vergleich des gesamten Kostenpakets, nicht oder in zu vernachlässigender Größenordnung im Bereich der Gewinnmaximierung aus. Davon abgesehen, finden sich auch die Kosten für juristische Betreuung in den Kalkulationen die sich ebenfalls in den Verbraucherpreisen wiederfinden, werden also so auch vom Verbraucher bezahlt. Und wenn sich sogenannte Manager großer Betriebe adrenalingesteuert dann unternehmensgefährdend verspekulieren, kommen Politiker*innen, und rettet mit Steuergeldern. Die CDU dominierte Regierung auf dem Weg zurück in die Steinzeit.

Ein weiteren Aspekt darf hier nicht unberücksichtigt bleiben. Ich erwähnte schon, dass Privatpersonen, oft wegen der nicht kalkulierbaren und nicht tragbaren Folgen von Prozessrisiken, ihre Rechte nicht wirklich durchsetzen können. Dies ist wirtschaftlich starken Personen und Institutionen nicht unbekannt und wird spürbar genutzt indem Drohgebärden aufgerichtet werden. Typisch, wenn Versicherungen durch alle Instanzen hindurch gegen ihre Leistungspflicht prozessieren um im Endeffekt da, wo eine Niederlage droht, in einem Vergleich dann doch noch eine erheblichen Teil ihrer Leistungspflicht einsparen, der die Kosten der Auseinandersetzung bei weitem übersteigt. Außerdem haben bei einem Vergleich, vorbehaltlich es wurde keine Abweichung vereinbart, jeder der streitenden Parteien die eigenen Kosten zu tragen. Damit befreit sich, wie hier im Beispiel die Versicherung, davon die gesamten Kosten, die sie bei einer geurteilten Niederlage hätte tragen müssen, zu tragen. Hinzu kommt, dass durch die solchermaßen verhinderte Urteilsfällung und Veröffentlichung, andere Bürger daran gehindert werden, ein Negativurteil als Präzedenzfall zu nutzen, oder ermutigt werden könnten selbst erlittenes Unrecht doch noch klagweise geltend zu machen.

Hat sich doch für Personen, die über Risikokapital verfügen gelohnt, Grundgesetz hin oder her.

…Gerechtigkeit darf nicht zu einem unbrechenbaren Irrgarten mutieren…

Wir müssen unseren Gesetzen wieder mehr Gewicht geben und weniger Ausnahmen zulassen. Die prozessuale Auseinandersetzung ist für mich schon die Ausnahme. Erst dann, wenn den wirtschaftlich Stärkeren in dieser Gesellschaft deutlich wird, dass sie mit Hilfe ihrer Macht nicht unsere Gesetze beugen, geschweige denn beseitigen können und damit wirtschaftliche Vorteile schöpfen können, werden wir auch auf der Ebene der Rahmenbedingungen für unser Rechtssystem eine deutliche, finanzielle Entlastung bekommen durch weniger Prozesse.

Dies werden wir nur dann erreichen, wenn allein der Versuch unsere Gesetze zu beugen oder zu umgehen sehr, sehr kostspielig für diejenigen wird, die dies versuchen oder initiieren. Hier müssen empfindliche Strafen generiert werden. Hilfreich könnte hier außerdem sein, wenn alle Kosten, die durch die juristische Auseinandersetzung mit einem Verbraucher entstehen nicht mehr steuermindernd wirken, sondern aus dem versteuerten Gewinn bezahlt werden müssen, inklusive der Beträge, die von Versicherungen erst nach prozessualer Auseinandersetzung zahlen, darunter ist auch die Leistung nach einem Vergleich zu verstehen.

Hilfreich könnte auch sein, dass Anwälte, die versuchen unsere Gesetze zu beugen oder zu umgehen, oder Hilfestellung dazu leisten als zwangsweise Folge ihre Lizenz verlieren. Es muss unabdingbar sein, dass Staatsanwälte oder Richter, sollten sie sich willfährig zeigen unsere Gesetze zu beugen, zu hintergehen oder solche Entwicklungen im Bereich ihrer Verantwortung dulden, ohne Recht auf Bezüge oder Altersbezüge aus dem Staatsdienst zu entlassen sind.

Zuständig für eine solche, wünschenswerte Entwicklung, da elementarer Bestandteil einer humanen Welt, sind die gewählten Volksvertreter. Allein wenn ich die Struktur in den Volksvertretungen sehe, habe ich wenig Hoffnung, dass wir aus diesen Strukturen heraus Veränderungen erwarten können, sind es doch überwiegend Juristen*innen oder von Juristen*innen beratene Personen, die in den Parlamenten sitzen.

Die Parlamente müssen die Struktur der Bevölkerung weitestgehend widerspiegeln. Die Justiz muss direkt vom Volk kontrolliert werden.

Betrachtung des § 170 StPO, Entscheidung über eine Anklageerhebung

(sieh auch News – 06.10.2020)

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Vorschriften der Strafprozessordnung

Der zentrale Grundsatz für die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit ist das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO). Es besagt, dass die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. In § 160 Abs. 1 StPO wird der Verfolgungszwang präzisiert. Danach ist der Sachverhalt zu erforschen, sobald die Behörde vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt.

Das Legalitätsprinzip bietet die Gewähr dafür, dass die Staatsanwaltschaft jede Straftat ohne Ansehen der Person verfolgt. Dieser Grundsatz hat demokratische, rechtsstaatliche Wurzeln und trägt dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG Rechnung. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen strafrechtlicher Verfolgung selbst bestimmen. Es darf nicht den Staatsanwaltschaften überlassen werden zu entscheiden, wer im konkreten Fall bestraft werden soll. Aufagbe der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist die Aufklärung des Sachverhalts und die Entscheidung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist (§ 170 Abs. 1 StPO). Die Erhebung einer Klage ist Voraussetzung für die gerichtliche Untersuchung (§ 151 StPO).

Hier ist vom Gesetzgeber eine sehr hohe Verantwortung in die Hände der Staatsanwartschaften gelegt worden. Die in dieser Verantwortung arbeitende Personen haben eine gewisse Entscheidungsbandbreite darüber, ob Angeklage erhoben wird oder nicht.

Unter dem Druck misslicher Umstände kann hier die Gefahr des Neutralitätsverlustes bestehen. Allenfalls hört man immer wieder die Klage zu wenig Geld, zu wenig Personal in den Justizbehörden, Akten bleiben jahrelang liegen. Das führt zu einen latenten Hang in den Ermittlungsbehörden eher Gründe für eine Ablehnung von Ermittlungen zu sehen, als vor dem Hintergrund der Tatsachen die vom Gesetz geforderten Ermittlungen zu ergreifen. Ablehnung von Ermittlungen führt zur Schließung einer Akte, Prozessverhinderung, Vorgang vom Tisch. Diese Verkürzung der Ermittlungspflicht kann eine Strafvereitelung im Amt darstellen. Ermittlungen sind in jedem Fall zeitaufwändiger, aber nicht nur das, Ermittlungen bedeutet oft sich mit Mächtigen anzulegen, deren Einflussmöglichkeiten auf die persönliche Karriere nicht absehbar sind.

Nicht umsonst hat der Gesetzgeber Verstöße gegen diese hier geforderte Neutralität und saubere Entscheidung unausweichlich strafbewehrt, siehe StGB § 258a Strafvereitelung im Amt

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

Lehnt die Staatsanwaltschaft also eine Strafverfolgung ohne stichhaltige Begründung ab, droht Strafe. Leider wird bei Ablehnung einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft nur eine dürftige, allgemeine Begründung geliefert, die oft nicht nachvollziehbar und schon gar nicht kontrollierbar ist. Bei der Begründung formuliert man dann lapidar: „…nicht mit der für die Erhebung einer Anklage erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann…“. Fall vom Tisch! Wie man zu dieser, für unser Rechtssystem so einschneidenden, oft auch fatalen Entscheidung kommt, bleibt das Geheimnis der/des Entscheidungsträger/in/s in den Staatswaltschaften. Das passt nicht in den Rahmen einer Demokratie, sondern eher in den Rahmen von Diktaturen.

Obwohl die Strafvereitelung im Amt eine schwere Straftat darstellt, hat dieser Paragraph kaum Wirkung. Warum? Wenn die Strafvereitelung im Amt, sofern angezeigt, von einem anderen Staatsanwalt, der mit der betroffenen, unter Verdacht geratenen Person in kollegialer Zusammenarbeit sitzt, läuft ein gesetzestreuer Staatsanwalt Gefahr, die für seine Tätigkeit notwendige Neutralität zu verlieren.

Hier ist großer Nachholbedarf an die Begründungsanforderung bei einer Einstellung von Strafverfolgungen von Staats wegen gefordert. Diese Begründungen müssen argumentiert und nachvollziehbar sein.

Die Vermutung, dass der §170/2 StPO zur Schreibtischräumaktionen mutiert ist mehr als begründet. Allenthalben verlautet es, das Haushalte zu einer rationalen, ökonomischen Justiz zwingen. Das ist Abschaffung unserer Gesetze durch die Praxis, von den Politiker mindestens geduldet.

Quintessenz: Der Art 3/1 GG entspricht nicht oder allenfalls nur sehr bedingt, der, durch seine Formulierung geweckten, berechtigten Erwartungen der Bürger.

Eine bewusste oder stillschweigend hingenommene Täuschung? Nicht mehr als eine Beruhigungspille fürs Volk? Eine, von unserem Wirtschaftssystem erzeugten Machtverschiebung geschuldete Folge, von Politikern geduldet wenn nicht mitkonstruiert?

Die Gebührenordnung in der prozessualen Auseinandersetzung muss beim finanziellen Prozessrisiko, dem Artikel 3 GG folgend, Gleichheit bei den streitenden Parteien herstellen. Die derzeitige Gebührenordnung hält der Forderung unseres Grundgesetzes nach Gleichheit nicht stand.

Hier könnte leicht Abhilfe geschaffen werden, indem bei prozessualer Auseinandersetzung alle anfallenden Kosten entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der streitenden Parteien getragen werden.

Der Wildwuchs der Forderungseintreiber und Abmahnmafia muss eingedämmt werden.

…das ist die reinste Mafia, Infoscore, Arvato Bertelsmann gehört dazu, die ich in einem separaten Beitrag mit allen Dokumenten darstellen werde, eine Schande für jeden Rechtsstaaat…

Forderungseintreiber

Das Verkaufen von angeblichen Schulden darf den Verkäufer nicht vom Prozessrisiko entlasten. Jeder Forderungseintreiber handelt im Risiko seines Auftraggebers, beziehungsweise des Verkäufers einer Forderung. Die Aktivität des Forderungseintreibers ist auf zwei Mahnungen begrenzt, die innerhalb von vier Wochen erfolgen müssen. In den Mahnungen muss der konkrete Forderungshintergrund inklusive der Beweise dargelegt werden. Zahlt der angebliche Schuldner nicht, muss der Forderungseintreiber zwingend Klage gegen den angeblichen Schuldner einreichen, wenn ein eventueller Mahnbescheid im Sinne des Antragsstellers erfolglos bleibt oder der angebliche Schuldner der Forderung widerspricht. In der Klage darf es keine Abweichungen vom Forderungsgrund aus der Mahnung geben.  Anwälte erhalten aus der Gesamtgebühr den prozentualen Anteil, der sich am Erfolg oder Mißerfolg ihres Einsatzes orientiert. Erfolgt nach den Mahnschreiben nicht innerhalb von 6 Monaten ein Antrag auf Mahnbescheid oder eine Klageerhebung, verjährt die Forderung und der angebliche Schuldner aus dem Mahnschreiben hat einen Anspruch auf Zahlung von 300€.

Abmahnmafia

Keine gebührenpflichtige Abmahnung ohne verhergehende gebührenfreie Aufforderung an den vermeintlichen Forderungsgegner zur Beseitigung des Abmahngegenstandes. Diese Aufforderung hat die vorweggenommene Klagschrift  einer eventuellen Klage vor Gericht zu sein, inklusive aller Beweismittel und ist nicht veränderbar. Die Aufforderung muss eine angemessene Fristsetzung enthalten und kann nur in besonders dringenden Fällen, die im Detail zu begründen sind, verkürzt werden.  Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt (§ 8 Abs. 4 UWG)!

Eine solche Gebührenordnung würde erheblich der Gerechtigkeit dienen, unser Rechtssystem entlasten und unsere Demokratie stärken.

Ich mag gar nicht daran denken, was aus unserem Grundgesetz und damit notwendigerweise verbundene Durchsetzung desselben unter dem Einfluss der Globalisierung wird. Das endgültige Ende der Demokratie? Welche Chance auf Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen hat der Verbraucher, wenn die Täter in Nordkorea, in der Türkei, in China, in Syrien, Australien, in den arabischen oder islamischenLändern, die meistens keine demokratischen Strukturen haben, sitzen? Was bedeutet dies für den Verbraucherschutz? Wird der auch pauschal dem Markt geopfert?

Ersten Vorgeschmack haben wir erhalten, nachdem die Bundesregierung, Periode Merkel, über Nacht hunderte von Milliarden zur Rettung der kriminellen Finanzhasardeure im  Bankenwesen bereitstellte, weil, so Merkel, CDU,  „systemrelevant“, ohne Alternative. Zu erbringen sind diese Milliarden vom schuldlosen Steuerbürger. Der Steuerbürger verliert, wenn es um Systemrelevants geht, seine Priorität.  Das Verursacherprinzip, eine der Säulen unserer Demokratie, wurde, von Merkel, CDU, über Nacht vom Tisch gewischt. Der tausendfache Betrug einiger Autohersteller wird auf dem Rücken der Autokäufer abgewickelt. Die Verfolgung dieses Massenbetruges, nach unserem Gesetz, § 263 StGB, zu bestrafen wird wohl auch auf dem Altar der Systemrelevants geopfert. Die Täter in ihren Nadelstreifenanzügen sitzen immer noch in ihren Sesseln, kassieren Gelder und Sicherheiten in völlig absurden Größenordnungen während so mancher Autokäufer durch die Manipulation der Täter und deren Familien an den Rand des Ruins kommen.

Ist das die Rechtsstaatlichkeit der Zukunft?

Art 3/2+3

Der zweite Halbsatz des Art 3/2, sollte von gewählten Volksvertretern genutzt werden um die Nachteile, die im vorherigen Absatz beleuchtet wurden zu beseitigen.

Ähnliches ist zum Art 3/3 zu sagen. Hier bedarf es der Ergänzung. Auch die wirtschaftliche Ungleichheit ist ein Nachteil in der prozessualen Auseinandersetzung und damit ein elementarer Nachteil gerade der Bevölkerungsschicht, die für unsere Zukunft so wichtig ist, den Familien.

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