§ 170 StPO

Der § 170 StPO ist eine Bürgertäuschung durch die Juristendominanz im Staatswesen.

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

StPO  § 170 / 1

Zitat: Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

Inhalt: die Staatsanwaltschaft ist dafür zuständig Anklageschriften bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Die Umsetzung dieser Zuständigkeit ist aber an unwägbare Vorausetzungen geknüpft.

Erste Hürde:es müssen „Ermittlungen erfolgt sein. Ermittlungen werden vom Legalitätsprinzip bestimmt und werden zwingend erforderlich wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Ein Anfangsverdacht könnte vorliegen, wenn ein Bürger der Staatsanwaltschaft gegenüber den Verdacht äußert, dass eine Straftat begangen wurde. Oder die Staatsanwaltschaft erfährt durch die Polizei oder durch andere Umstände Kenntnis von Vorgängen, die eine Straftat sein könnten. Ob ein Anfangsverdacht tatsächlich vorliegt, entscheidet die Staatsanwaltschaft selbst! Hier wird es schon diffus, ein unkontrollierter Freiraum. Einerseits müssen Ermittlungen erfolgen, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt, andererseits woraus soll sich ein Anfangsverdacht speisen, wenn keine Ermittlungen erfolgen?

Weiter, wer zwingt Staatsanwaltschaften dazu entsprechend dem Legalitätsprinzip zu handeln? Hier geht der rechtsunkundige Bürger davon aus, dass hirarchiaufwärst Kontrolle über die Staatsanwälte*innen ausgeübt wird. Das Bürgervertrauen, das darin besteht, dass unsere Staatsorgane unabhängig, neutral und ohne Ansehen der Person oder Institution die Umsetzung unserer Verfassung garantiert ist eine von Staatsjuristen sugerierte Täuschung des Bürgers. Die Staatsanwaltschaftsorgane selbst sind gleichzeitig das Kontrollorgan für ihre eigene Aktivitäten oder Unterlassungen, manchmal gar in einer Person. Da soll also die Staatsanwaltschaft selbst darüber entscheiden, ob Handlungsbedarf besteht und ob sie richtig gehandelt hat oder nicht! Und das alles in einem hierarchisch organisiertem Personalkarussell in dem ein Nestbeschmutzer ganz schnell aus der, Beförderungsschlange und damit aus der vom Bürger finanzierten, sicheren Versorgung, bis an sein/ihr Lebensende als Belohnungspotential für den Einsatz für die rechtststaatliche Demokratie, raus fliegt. Da muss doch ein Nestbeschmutzer entweder blöde oder ganz schön mutig sein, wenn er sein persönliches Wohlergehen opfert indem er einem Staatsbürger zu seinem Recht verhilft, oder? Whistleblower werden allgemein als Staatsfeinde wahrgenommen, anstatt zuzuhören und zu prüfen macht man den Whistleblower zum Problem.

Hier wird der Bürger gezielt getäuscht, dem Bürger wird vorgegaukelt, dass Staatsjuristen*innen, unserer Verfassung verpflichtet, in diesem Sinne sich für die Rechte des Bürgers einsetzen und dass der Bürger  Staatsjuristen*innen vertrauen kann. Selbstkontrolle, wenn sie dann funktioniert, dient immer nur dem langfristigen Eigenwohl!

Was sagen denn die Verfassungsorgane dazu wenn Staatsanwaltschaften ihren Aufgaben, unsere Verfassung zu schützen und die Einhaltung unserer Gesetze von jedermann durchzusetzen, nicht nachkommen? Nichts!

Was sagen denn verantwortliche Politiker dazu wenn unsere Verfassungsorgane die Arbeit verweigern? Nichts!

Was sagt denn unser Bundesverfassungsgericht dazu, wenn Politiker*innen in ihrer  Verantwortung Verstösse gegen unsere Verfassung, mindestens, dulden wenn nicht gar kalkulierend einsetzen? Nichts?  Na nicht so ganz, das Bundesverfassungsgericht reagiert auf eine Verfasungsbeschwerde wie folgt: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar /  Harbarth Baer Ott

Wieder eine von Staatsjuristen geprägte „Basta“Entscheidung, keine Begründung, keine Nachvollziehbarkeit, keine Kontrolle, keine Verantwortung. Und das durch einen Richter, der aus der Wirtschaft bestdodiert war und wahrscheinlich noch ist.

Hier deckelt die Klanmentalität der Juristen alles was dem KlanStaatsjuristen*innen schaden könnte. Staatsanwaltschaften, die ihren Job nicht machen, können dies also ohne Risiko tun, in der Sicherheit, dafür nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Zumal, wenn es sich um einen rechtsunkundigen Bürger handelt, der nicht über die Mittel verfügt, Verbindungen/Risikokapital, um sein, von unserem Grundgesetz, GG § 3, garantiertes Recht zu bekommen. Der Bürger hat keinerlei Kontrollmacht über die Ordnung unserer Verfassung und das ist von den Staatsjuristen und offensichtlich auch von den Parlamentariern*innen auch so gewollt.

Zweite Hürde: „die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, müssen „genügend Anlass“ zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben? Ob „genügend Anlass“ vorliegt entscheidet die Staatsanwaltschaft! Wieder ein diffuser, unkontrollierter Freiraum, denn Gründe um „nicht genügenden Anlass“ zur Klagerhebung zu finden sind vielfältig, wer nicht ermittelt wird auch Nichts finden. Staatsanwälte*innen, die keinen Anlass findet haben einen leeren Schreibtisch und, weil keine Kontrolle über ihr Tun und Lassen möglich ist, Nichts zu befürchten, solange dieser Klan zusammenhält.

Eine Selbstkontrolle hat noch nie funktioniert und ist in einer juristendominierten Verwaltung, die sich der Kontrolle durch die Bürger entzieht, demokratiefeindlich. Staatsanwälte*innen führen sich zwar des öfteren wie Götter auf, sind aber keine. Auch Staatsanwälte*innen sind Menschen wie du und ich, mit Schwächen und Bedürfnissen, die sich leicht in den Weg stellen, wenn Staatsanwälte*innen gefordert sind im Sinne ihrer Aufgaben als Staatsdiener*innen ihre persönlichen Interessen, auch solche monetärer Art, zurückzustellen und  nur dem Staat, den Bürgern*innen in Neutralität zu dienen. 

Beide Hürden, ob ein „Anfangsverdacht“ vorliegt oder nicht und ob „genügend Anlass“ zur Klageerhebung vorliegt oder nicht entscheidet die Staatsanwaltschaft ohne ihre diesbezüglichen, unkontrollierbaren Entscheidungen begründen zu müssen. Damit ist eine neutrale, jedermann zugängliche Kontrolle eines dominanten Teiles der Staatsapparate nicht möglich. Justiz ohne Kontrolle ist sehr schnell eine Justiz außer Kontrolle.

StPO § 170 / 2

Zitat: Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist*.

* „…wenn er um einen Bescheid gebeten hat“ – mit „er“ ist ein Beschuldigter gemeint. Wie kommt ein Beschuldigter zu der Information, die ihn befähigt um einen Bescheid zu bitten? Ruft da die nicht ermittelnde Staatsanwaltschaft bei „er“ an und informiert den „er“ darüber, dass „er“ von Jemanden (unter Preisgabe der Identität des Jemanden) angezeigt wurde, mit dem Hintergrund, dass „er“ gewarnt ist und vorsorglich Verschleierung betreiben kann?

„…wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist“

Besonderes Interesse von wem?

Danach greift die Bestimmung §170/2. Da auch die staatsanwaltschaftliche Entscheidung nach §170/2 zu entscheiden, de fakto keiner Begründung bedarf, entzieht sich das Handeln der Staatsanwaltschaft jeglicher neutralen Kontrolle. Ein Bürger, der der Staatsanwaltschaft Umstände mitteilt, Verdachtsanzeige, dass eine Straftat geplant oder begangen wurde, hat kein Recht auf Information darüber, wie die Staatsanwaltschaft mit solchen Informationen umgeht, ein Verdächtigter aber schon! Die Staatsanwaltschaft kann also solche Informationen in den Papierkorb werfen, den Verdächtigten oder die Öffentlichkeit informieren oder nicht etc. ohne dass der, den Verdacht aussprechende Bürger davon erfährt. Keine Kontrolle durch den Souverän, den Bürger? Nein, schlimmer noch, überhaupt keine Kontrolle der Staatsanwaltschaften. Da sind doch gottähnliches Verhalten der Staatsjuristen geradezu eine unabwenbdbare Folge des Fehlverhaltens der gesetzbildenden Politiker*innen, oder?

Wenn die Staatsanwaltschaft eine Klageerhebung unterlässt, obwohl genügend Anlass zur Klageerhebung besteht, begeht die Staatsanwaltschaft mindestens Rechtsbeugung, aber wohl eher eine Strafvereitelung im Amt. Eine schwere Straftat, die nach Strafgesetzbuch § 258a zu bestrafen ist. Strafvereitelung im Amt wird mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Kommt es zu einer solchen Straftat, ist die Laufbahn Betroffener, zumindest im warmen Staatsnest, wohl beendet. Da die Auslösung eines Strafverfahrens aber wiederum bei der Staatsanwaltschaft liegt, das sind also Personen, die mit eventuell zu Beschuldigenden in der Kantine sitzen, unwahrscheinlich ist, werden diesbezügliche Vergehen eher von den Kollegen*innen gedeckt. Wenn eine Person in der Staatsanwaltschaft dafür sorgt, dass die Kariere eines/r Kollegen*in beendet wird und im Knast landet, dann kann diese Person doch gleich selbst gehen, Nestbeschmutzer haben keine Lobby und wohl eher ein ungemütliches Arbeitsklima. Wie sagt der Volksmund: Wo kein Kläger, da kein Richter!

Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Staatsanwältinen, wie geschehen, zu Unrecht nach §170 / 2″ StPO entschieden zu haben, die Beschwerde gegen sich gleich selbst bescheidet. Absurdistan in der deutschen Justiz. Siehe Aktenzeichen 3306 Js 332 / 10 Staatsanwältin Dr. Albrecht vom 19.01.2011, siehe Beschwerdeablehnung Aktenzeichen 2 Zs 108/11 Staatsanwältin Nix vom 11.02.2011, siehe Aktenzeichen 3306 Js 195 / 11 Staatsanwältin Dr. Albrecht, vom 13.09.2011, siehe Aktenzeichen 2 Zs 858 / 11 Generalstaatsanwaltschaft / Oberstaatsanwalt Schmidt/Struck vom 31.10.2011

Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ist zwar zulässig. Eine darauf folgende Entscheidung über die eingereichte Beschwerde selbst aber wird nicht begründet und entzieht sich damit ebenfalls der Nachvollziehbarkeit. Wieder fehlt die Kontrolle, ob und welche nachvollziehbaren Gründe zur Entscheidung über eine Beschwerde geführt haben. Ein Staat ohne Kontrolle durch den Bürger ist kein demokratischer Rechtsstaat.

Dann ist der Instanzenweg weiter bis hin zum Justizsenator oder -minister zwar offen, aber in der Regel erfolglos, meistens werden diesbezügliche Bemühungen nicht einmal der Mühe einer Antwort unterzogen. Siehe mein Schreiben vom 25.07.2013 an den Gerichtspräsidenten von Heeren, mein Schreiben vom 17.12.2015 an den Verfassungsschutz Torsten Voß, keine AntwortErinnerung am 09.02.2016, am 23.02.2016 antwortet die Behörde für Inneres und Sport mit dem Aktenzeichen Gz.:035-A-000 008 , mit Schreiben vom 14.06.2016 bat ich den Verfassungsschutz, Torsten Voß, um Aufklärung. Keinen Antwort. Mit Schreiben vom 19.08.2016 wandte ich mich an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, Dr. Jörg Fröhlich , da keine zeitnahe Antwort erfolgte erinnerte ich Dr. Jörg Fröhlich mit Schreiben vom 03.10.2016 , keine Reaktion, danach informierte ich mit Schreiben vom 14.12.2016 den Justizsenator Dr. Till Steffen. Keine direkte Reaktion. Mit Schreiben vom 13.06.2017, Aktenzeichen 3101 Js 19 / 17 reagiert die Staatsanwaltschaft Hamburg. Am 14.08.2017 schrieb ich abermals den Justizsenator Dr. Till Steffen an. Keine Reaktion. Als letzten Ansprechpartner in der Freien und Hansestadt Hamburg wandte ich mich mit Schreiben vom 14.08.2017 an den Ersten Bürgermeister, Olaf Scholz. Keine Antwort, diser Umgang scheint hanseatisches Format zu sein.

Die Quintessenz ist, keine Instanz, weder Staatsanwaltschaft Hamburg, noch Oberstaatsanwälte in Hamburg, noch Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, noch Verfassungsschutz Hamburg, noch Justizsenator für Hamburg, noch Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg antworten, wenn überhaupt, faktenunorientiert und ausweichend. Warum? Weil, wenn sie faktenorientiert kommunizieren würden, würden sie die gesetzwidrigen Praktiken in der Hamburger Justiz offenlegen müssen und das gilt es zu umgehen. Die Gefahr für unsere Demokratie kommt aus den Körperschaften unseres Staates selbst, wenn diese Organe nicht bereit sind, jenseits von Seilschaften, die Durchsetzung unserer Gesetze, ohne Ansehen von Personen oder Institutionen zu gewährleisten.

Bis zu diesem Punkt des Geschehens kann sich der Bürger für die Erreichung des Schutzes unserer Gesetze selbst einsetzen. Der Bürger trägt zwar den persönlichen, erheblichen aber notwendigen Aufwand, hat aber eine Kontrolle über das Kostenrisiko.

Genau hier endet der §3 unseres GrundGesetzes.

Ein vom Bürger beauftragter Anwalt, der natürlich dem auftraggebenden Bürger eine Honorarrechnung ausstellt, kann Akteneinsicht bei Gericht beantragen. Damit ist schon ein solcher Auftrag zur Akteneinsicht der Einstieg in ein unkalkulierbares Kostenrisiko für den Bürger verbunden, was meistens zu der Entscheidung seitens des Bürgers führt, auf Akteneinsicht zu verzichten. Das erfahrene, vermeintliche Unrecht zu tragen ist die überschaubarere aber im Endeffekt die ökonomischere Variante mit Unrecht umzugehen, als dem schon verloren Recht und Geld nicht noch weiteres Geld hinterher zuwerfen. Anwaltshonorare sind übrigens erfolgsunabhängig. Auch der Anwalt ist gewinnorientiert und wird sich entsprechend verhalten. Siehe auch Artikel 3 unseres Grundgesetzes.

Alles spielt sich zudem unter „Juristen*innen“. Richter*innen, Staatsanwälte*innen, Senatoren*innen, Minister*innen ab. Ein Klansystem, das Selbstbedienungsmentalität, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Selbstschutz und Abhängigkeiten fördert. So „arbeitet“ unser Rechtssystem. Die fehlende Transparenz dieses Klans birgt die Gefahr, dass der Bürger immer mehr und mehr Misstrauen gegenüber dem Staat hegt. Vertrauen in die Politik geht verloren. Die Demokratie wird in den Grundfesten erschüttert, nicht umsonst heißt es „Grundgesetz“, nämlich grundgeseätzliche Kontrolle durch den Souverän, dem Bürger.

Dabei wäre es so einfach, Rechtssicherheit herzustellen, indem Staatsanwälte*innen, Senatoren*innen und Minister*innen ihr Handeln oder ihre Handlungsverweigerung dem Bürger gegenüber zu begründen haben, damit Transparenz ins Staatswesen bringen und Vertrauen der Bürger schaffen würden.

Quintessenz aus dem Istzustand unseres Rechtsstaates ist: „Der Bürger, der den Schutz unseres Grundgesetzes in Anspruch nehmen möchte und jeder Bürger hat ein Recht auf den, im Grundgesetz verbrieften Schutz dieses  Grundgesetzes, aber ein Kostenrisiko nicht tragen will oder kann, hat zwar, aber bekommt kein Recht auf den Schutz unserer Gesetze! §3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist damit nicht das Papier wert auf dem er steht.“

Der Staat hat die Pflicht seine Bürger zu schützen. Der Staat hat kein Recht sich vor dem Recht der Bürger zu schützen.

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